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KAG Augsburg, 29.06.2022 - 2 MV 17/22 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- BAYERN | RECHT
GG Art. 140; WRV Art. 137; BetrVG § 21a, § 118 Abs. 2; BPersVG § 29, § 108; ArbGG § 2a; RL 2001/23/EG
Rechtsfolgen der Veräußerung einer kirchlichen Gesellschaft an ein weltliches Unternehmen ("share deal") - Kein Übergangsmandat der Mitarbeitervertretung - rewis.io
Betriebsrat, Personalrat, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Eintragung, Mitarbeitervertretung, Gesellschafter, Revision, Eingruppierung, Dienststelle, Amt, Personalvertretungsrecht, Einrichtung, Gesellschaft, notarielle Beurkundung, alleiniger Gesellschafter, Ersetzung der ...
- zmv-online.de
Mandatsverlust der MAV bei Anteilsveräußerung eines kirchlichen an einen weltlichen Träger
Wird zitiert von ...
- KAG Augsburg, 29.06.2022 - 2 MV 18/22
Informationsrecht der Mitarbeitervertretung im Falle der Anteilsveräußerung …
(33) Hinzu kommt, dass nach dem Urteil des hiesigen Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 29.06.2022 in dem weiteren Hauptsacheverfahren 2 MV 17/22 der Klägerin nach dem Vollzug des "share deal" und einem damit verbundenen Wechsel vom kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht ins weltliche Betriebsverfassungsrecht kein Übergangsmandat entsprechend § 13d MAVO Augsburg zusteht und sie mit Wirksamwerden des Gesellschafterwechsels bei der Beklagten ihr Mandat verliert (vgl. zu dieser Problematik Kirchlicher Arbeitsgerichtshof 2. März 2007 - M 05/06 -).